Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil 

ergeht – kurz gesagt – wenn es eine Partei versäumt hat, an einer anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder nicht rechtzeitig ihre „Verteidigungsbereitschaft“ angezeigt hat.

Die Gründe, warum „versäumt“ wurde, sind in der Praxis vielfältig und reichen von Nachlässigkeit über Gleichgültigkeit bis hin zu prozesstaktischen Überlegungen einer beteiligten Partei. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, haben die Gründe auch keine weitere Bedeutung für das Verfahren.

Auch wenn sich die Bezeichnung Versäumnisurteil doch eher „harmlos“ anhört, sollte man die Zustellung eines solchen doch sehr ernst nehmen, um eigene rechtliche – und gewöhnlich sind damit verbunden auch finanzielle – Nachteile zu verhindern.

Derartige Nachteile können und werden ohne weiteres durch das Urteil entstehen, da ein Versäumnisurteil stets „vorläufig vollstreckbar“ ist. Das bedeutet, dass diejenige Partei, der im Versäumnisurteil etwas zugesprochen wird, z.B. eine Geldforderung oder auch „nur“ die Kosten des Rechtsstreits, dieses auch im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann. Auch aufgrund “nur” eines Versäumnisurteils kann daher der Gerichtsvollzieher plötzlich vor der Tür stehen.

Wenn Ihnen also ein Versäumnisurteil zugestellt wurde, sollten Sie dieses  ernst nehmen und nicht unbeachtet lassen.

Was nun?

Die Antwort auf diese Frage kann ganz verschieden ausfallen, je nachdem, aus welchen Umständen das Versäumnisurteil ergangen ist. In jedem Fall sollte die Sach- und Rechtslage aber eingehend geprüft werden und festgestellt werden, ob es sinnvoll ist, gegen das ergangene Versäumnisurteil vorzugehen.

Unabhängig davon gilt aber, dass Sie diesem nicht machtlos gegenüberstehen, sondern sich dagegen rechtlich wehren können:

  • Sie können innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils dagegen Einspruch einlegen (Bei einem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche).
  • Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und inhaltlich bestimmten Anforderungen genügen.
  • Der Einspruch ist bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, einzulegen. Das bedeutet auch, dass in bestimmten Fällen  z.B. vor dem Landgericht, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
  • Ist der Einspruch form- und fristgerecht erfolgt, wird der Prozess „normal“ an der Stelle weitergeführt, an der er sich vor der Säumnis befand, also z.B. wird die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Versäumnis spielt – abgesehen von etwaigen durch die Säumnis entstandenen Kosten – für den Ausgang des Rechtsstreits dann im Grunde keine Rolle mehr.

Fazit:

Wenn Ihnen ein Versäumnisurteil – aus welchem Grund auch immer – zugestellt wurde, müssen Sie in aller Regel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung handeln, Einspruch einlegen, um zu verhindern, dass das Urteil rechtskräftig wird und Sie dagegen nicht mehr vorgehen können. Bei einem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche.