Anwalt Kindesmissbrauch Oberhausen

KINDESMISSBRAUCH

Anwalt Kindesmissbrauch Oberhausen Duisburg


Die Strafverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nehmen seit Jahren zu. Die Statistik zeigt dabei jedoch nicht unbedingt eine Zunahme von tatsächlichen Fällen, sondern lediglich von mehr bekanntgewordenen Verdachtsfällen. Dies kann einerseits an einer höheren Anzeigebereitschaft liegen, andererseits werden aber auch immer häufiger Falschbeschuldigungen erhoben.

Auch in diesen Fällen sollten Sie nicht darauf hoffen, dass sich die Vorwürfe von selbst auflösen. Das Gegenteil ist der Fall: Ohne frühzeitige Strafverteidigung wird dem vermeintlich „schwachen“ und schutzbedürftigen Opfer geglaubt. Allein der Vorwurf – so absurd er auch erscheinen mag – kann bereits die bürgerliche Existenz gefährden. Jeder im Sexualstrafrecht tätige Strafverteidiger kann Ihnen berichten, dass gerade die relativ abwegigen Behauptungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch von Polizei und Staatsanwaltschaft geglaubt werden. Daher sollten Sie selbst bei relativ abwegigen Beschuldigungen auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei tätigen! Sie sollten stattdessen unbedingt mit einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufnehmen und bis dahin schweigen.

Was ist der Unterschied zwischen sexuellem Missbrauch und schwerem sexuellen Missbrauch?

Wenn der Gesetzgeber jedoch von „schwerem sexuellen Missbrauch“ spricht, müssen – juristisch gesehen – folgende Punkte zutreffen: Der Täter muss mit dem Kind Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen vollzogen haben und/oder das Ganze in Verbindung mit Dritten begangen haben. Des Weiteren liegt ein schwerer sexueller Missbrauch vor, wenn eine Tat gemeinschaftlich begangen wurde oder das Kind durch die Tat der Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder Schädigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung ausgesetzt wurde. Da einige dieser Punkte Interpretationsspielraum liefern, lautet die Anklage oft „schwerer sexueller Missbauch“. Ob es auch zu diesem Urteil kommen wird, entscheidet aber am Ende immer noch das Gericht.

Vorladung wegen Kindesmissbrauch?

Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!

Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.

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