Empfehlungen im Sexualstrafrecht

Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen


Diese Empfehlungen im Sexualstrafrecht sollten Sie als Betroffener unbedingt beachten!

1. Vorwurf ernst nehmen

Vielfach erlebe ich, dass Unschuldige die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht ernst nehmen und meinen, mit einer Aussage bei der Polizei sei die Sache schnell und preiswert vom Tisch. In der Vernehmung sitzen Ihnen jedoch erfahrene Polizeibeamte gegenüber, die den Beschuldigten gezielt in Widersprüche verwickeln wollen und nur einseitig zu Ihren Lasten ermitteln. Nunmehr kann es bereits zu spät sein.  Machen sie einen unglaubwürdigen Eindruck und verwickeln sich (selbst unbewusst) in Widersprüche, so haben Sie es im weiteren Verfahren schwer.
Unterschätzen Sie keinesfalls die polizeiliche Vernehmungssituation.
Ich rate Ihnen seinen Sie vorsichtig. Nehmen Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe ernst, gerade wenn Sie unschuldig sind.

2. Vermeidung von Untersuchungshaft

Lassen Sie sich nicht von der Androhung von Untersuchungshaft beeindrucken. Bestehen Sie auf ihr Recht, zunächst mit einem Verteidiger zu sprechen.

3. Schweigen ist Gold

Häufig werden Taten zugegeben, die niemals hätten bewiesen werden können. Bedenken Sie: Auch dann, wenn Sie sich haben etwas zu schulden haben lassen, ist vor Gericht immer noch Zeit, ein Geständnis abzulegen.

4. Hausdurchsuchung

Viele versuchen sich jetzt – durch den aufgebauten Druck der Hausdurchsuchung  – durch Angaben zu entlasten oder die Polizei davon zu überzeugen, dass sie unschuldig sind. Widerstehen Sie dieser nachvollziehbaren Versuchung! Bleiben Sie ruhig. Alles was Sie jetzt sagen, wird in Aktenvermerke niedergelegt.
Sie sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung mitzuwirken.  Machen Sie deutlich, dass Sie keine Angaben zur Sache machen.

5. Kein Kontakt zur Polizei

Die Polizei kann ein Erscheinen zur Aussage bei der Dienststelle nicht erzwingen. Ladungen zur Vernehmung der Polizei müssen Sie daher nicht befolgen. Dies ist Beschuldigten nicht immer klar.
Soweit Sie eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, kontaktieren Sie einen Verteidiger.  Erkennungsdienstliche Behandlungen werden von der Polizei heutzutage standardmäßig durchgeführt, selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

 

 

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