Ermittlungen Kinderpornografie Oberhausen

Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen Duisburg

Ermittlungen Kinderpornografie Oberhausen Duisburg


Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung für die Verteidigung bei der Aufnahme von Ermittlungen wegen Kinderpornografie Oberhausen darf ich Ihnen meine Dienstleistung anbieten.

Eine Bestrafung kann bereits bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften erfolgen. Grundsätzliche gelangen alle Daten zumindest zeitweise in den Cachespeicher eines Rechners, sodass man bereits hiermit automatisch Besitzer kinderpornographischer Schriften wird, was den Tatbestand des § 184b StGB erfüllt.

Die Folgen für Beschuldigte sind schwerwiegend:
Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen aller Rechner und Speichermedien, die Konfrontation der Familie und des sozialen Umfelds mit dem Tatvorwurf und sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können erfolgen.

Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung Kinderpornografie sehr ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig von den Strafgerichten hart bestraft werden.


Update Kinderpornografie

Gesetzgeber senkt Mindeststrafen für Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB.

Neuer § 184b StGB auch auf laufende Altfälle anwendbar. Ich prüfe Ihren Fall.

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24.06.2024 die Mindeststrafen für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB reduziert.

Die neuen Regelungen sind am 28.06.2024 in Kraft getreten.

Kein Verbrechenstatbestand mehr

Im Kern sind durch das neue Gesetz die Mindeststrafen für Delikte nach § 184b Abs. 1 StGB (u.a. Verbreiten und Herstellen von Kinderpornografie) von einem Jahr auf sechs Monate und für Delikte nach § 184b Abs. 3 StGB (u.a. Besitz von Kinderpornografie) von einem Jahr auf drei Monate abgesenkt worden. Die Höchststrafen hingegen sind mit zehn Jahren (§ 184b Abs. 1 StGB) bzw. fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB) gleichgeblieben.

Bedürfnis der Justiz nach flexiblerer Handhabung

Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung ist eine Gesetzesänderung, die erst im Sommer 2021 erfolgte. Damals wurden die Strafen für die genannten Tatbestände erst verschärft und zu sog. Verbrechenstatbeständen heraufgestuft, d.h. zu solchen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Doch schnell zeigte sich in der Praxis der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, dass mit den damals verschärften Strafen häufig keine sachgerechte Lösung in bestimmten Fällen zu finden war.

So machte sich beispielsweise ein Lehrer strafbar, weil er gefundenes kinderpornografisches Material weitergeleitet hatte, um auf einen Missstand hinzuweisen. Auch gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen Personen ungewollt kinderpornografisches Material erlangen, z.B. bei unbeabsichtigten automatischen Downloads, die dann versehentlich nicht gelöscht werden. Auch gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen sich Jugendliche wegen Besitzes von Kinderpornografie strafbar machen, und dabei aber noch unerfahren, naiv und unaufgeklärt sind oder aber in ihrer Gruppe anderen „imponieren“ wollen.

In solchen und vielen anderen Fällen, die eher am unteren Rand strafwürdigen Verhaltens anzusiedeln sind, konnte die Justiz wegen der Mindeststrafen von einem Jahr und der Qualifizierung als Verbrechen nach der alten Gesetzeslage häufig keine wirklich sachgerechten Entscheidungen treffen.  So waren z.B. in geringfügigeren Fällen keine Verfahrenseinstellungen oder rein schriftliche Verfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung (sog. Strafbefehlsverfahren) mehr möglich. Dies führte zu einer deutlichen Mehrbelastung der Justiz, der es zunehmend schwerer fiel, sich auf die wirklichen schweren und wichtigen Fälle zu konzentrieren.

Durch die neue Gesetzeslage und die deutlich verringerten Mindeststrafen ist es den Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden nun wieder besser möglich, im Einzelfall individuell, flexibel und sachgerecht zu handeln.

Neues Gesetz auch auf laufende Altfälle anwendbar

Für die Praxis besonders wichtig ist, dass die neuen Regelungen mit den deutlich verringerten Mindeststrafen auch für alle derzeit noch laufenden Strafverfahren gelten. Wird einem also beispielsweise der Besitz von Kinderpornografie aus der Zeit vor dem 28.06.2024 vorgeworfen und kommt es erst nach diesem Tag zu einer Entscheidung, ist das neue – mildere – Gesetz anwendbar!

Fazit und Ausblick: Straftaten wegen Kinderpornografie weiter im Focus der Justiz

Trotz der Reduzierung der Mindeststrafen des § 184b StGB bleiben das Verbreiten, der Erwerb und der Besitz von kinderpornografischen Inhalten weiter schwere Straftaten, die Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen können und die – das zeigt die Praxis – von der Justiz nach wie vor weiter besonders konsequent verfolgt werden.

Gleichzeitig bieten sich beschuldigten Personen wieder neue und bessere Verteidigungsansätze. So werden z.B. unter gewissen Voraussetzungen bei weniger schwerwiegenden Taten wieder Verfahrenseinstellungen möglich, was auch bedeutet, dass das Verfahren ohne Vorstrafe und ohne Eintragung im Führungszeugnis beendet würde. Aber auch wenn eine solche Erledigung nicht in Betracht kommt, wird es künftig auch wieder möglich sein, in bestimmten Fällen eine Entscheidung des Gerichts in einem schriftlichen Verfahren (sog. Strafbefehlsverfahren) ohne belastende Gerichtsverhandlung zu erreichen.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich beim Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornografie nach § 184b StGB umgehend kompetenten Rat durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu suchen, der sich für das für Sie angemessenste und beste Verteidigungsziel engagiert einsetzt.


Erstmal einfach abwarten oder gleich einen Anwalt bei Aufnahme von Ermittlungen wegen Kinderpornografie einschalten?

Den Betroffenen wird dabei nach einer erfolgten Hausdurchsuchung oftmals von der Polizei geraten, diese Auswertung zunächst einfach abzuwarten.

Davon ist aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten!

Je früher ein im Sexualstrafrecht tätiger Rechtsanwalt oder ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind dessen Möglichkeiten, auf das Ermittlungsverfahren und das spätere Strafmaß einzuwirken.

Ich prüfe Ihren Fall, insbesondere nach Durchsicht der Ermittlungsakte, und biete Ihnen eine realistische Verteidigungsstrategie. Sie bekommen von mir eine erste Einschätzung und konkrete Tipps für die weitere Vorgehensweise.

Auf der Basis einer Vielzahl vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht biete ich Ihnen bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung an.

Selbstverständlich unterliege ich als Rechtsanwalt der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus – dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch meine langjährige Erfahrung als Anwalt wegen Ermittlungen Kinderpornografie widme ich mich professionell und kompetent Ihrem Fall.

Vereinbaren Sie bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie gegen Sie einen Besprechungstermin online.

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