Anwaltsvergütung

Rechtsanwalt Frank Duic Oberhausen – Anwaltsvergütung


Keine Angst: Auch wenn ein Teil des schlechten Anwaltsimages dem Thema Anwaltsvergütung zuzuschreiben ist, werden Sie bei uns eine transparente Kostenstruktur vorfinden.

• Die Kosten der Vertretung und Beratung nenne ich Ihnen im ersten Gespräch.
• Gebührenvereinbarung statt teure Streitwertabrechnung.

Was Sie vielleicht wissen:
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz rechnet der Rechtsanwalt (außer Strafrecht u. a.) im Regelfall seine Gebühren auf der Basis des so genannten Streit- oder Gebührenwerts ab.
Bei uns erhalten Sie bei hohen Streitwerten stets die Möglichkeit, über eine Gebührenvereinbarung Honorar einsparen zu können (leider ist dies bislang nur bei außergerichtlicher Vertretung möglich!).

Ausführliches Gespräch

Wir führen mit Ihnen ein Erstgespräch. Sie tragen Ihre Probleme, Wünsche und Ziele vor und wir sagen Ihnen, was wir für Sie tun können, wann mit einer Lösung zu rechnen ist und welche Kosten auf Sie zukommen würden. Erst im Anschluss entscheiden Sie in aller Ruhe, ob Sie uns mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung beauftragen wollen und was wir für Sie im einzelnen tun sollen.

Völlige Kostentransparenz

Wir arbeiten für Sie auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Honorarvereinbarung, je nach Fallgestaltung. Sie erhalten von uns auf Wunsch zu jedem Zeitpunkt eine klare Einschätzung der zu erwartenden Kosten.

Berechnen Sie einen Vorschuss?

In allen Strafsachen, bei neuen Mandanten und bei einer Pauschalvereinbarung zahlen unsere Mandanten in der Regel an uns einen Vorschuss von etwa 30 % – 35 % der zu erwartenden Schlusssumme. Der Vorschuss wird natürlich von dieser Schlusssumme abgezogen.

Der Vorschuss versetzt uns in die Lage, mit der Arbeit sofort zu beginnen.

Be­ra­tungs­hilfe und Verfahrens-/Prozesskostenhilfe

So­fern Sie aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht in der Lage sind, die an­fal­lende Rechts­an­walts­ver­gü­tung selbst zu tra­gen, be­steht die Mög­lich­keit, Be­ra­tungs­hilfe für das Erst­be­ra­tungs­ge­spräch und die au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit so­wie Verfahrens- oder Pro­zess­kos­ten­hilfe für ge­richt­li­che Ver­fah­ren zu be­an­tra­gen, so­fern die Rechts­ver­fol­gung Aus­sicht auf Er­folg hat. Verfahrens- und Pro­zess­kos­ten­hilfe kann vom Ge­richt ra­ten­frei oder mit ei­ner zu zah­len­den Rate, die sich an Ih­ren wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten ori­en­tiert, fest­ge­setzt wer­den.

Bei Prozesskostenhilfe bzw.Verfahrenskostenhilfe bringen Sie bitte unbedingt das Formular zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgefüllt und mit Belegen versehen zum Termin mit. Ein Formular hierfür können Sie sich unter www.justiz.nrw/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php herunterladen.

Bei Beratungshilfe holen Sie sich bitte unbedingt vor Wahrnehmung des Besprechungstermins einen sog. Berechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht.


Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß dies nur allgemeine Hinweise sein können. Ich gebe Ihnen zu den Kosten natürlich gern eine auf Ihren Einzelfall bezogene, genaue Auskunft.