Berufung im Strafverfahren

Anwalt Strafrecht Oberhausen Duisburg – Berufung im Strafverfahren


Wir beraten und vertreten Sie zudem in durchzuführenden Rechtsmittelverfahren der Berufung im Strafverfahren.

Hierbei wird geprüft, ob Rechtsmittel gegen ein bereits ergangenes Urteil Erfolg versprechend sind.

Das Berufungsverfahren stellt eine erneute Tatsacheninstanz dar, d.h. sämtliche bereits in der ersten Instanz herangezogenen Beweismittel werden erneut gewürdigt. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung frei und nicht an die Entscheidung der ersten Instanz gebunden.

Für den Fall, dass nur der Angeklagte das Rechtsmittel einlegt und nicht auch die Staatsanwaltschaft, gilt das Verbot der Verschlechterung: das Berufungsurteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.

Nach Aktendurchsicht können wir zudem darüber entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung im Vorwege schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll, welche im Eifer einer Berufungshauptverhandlung schwer vermittelbar sind. Im Gegensatz zum Revisionsverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt die Revision begründen muss, ist eine Be-gründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.
Die Berufung kann gemäß § 318 StPO zudem auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn die Berufung nicht begründet wurde oder nicht auf einzelne Punkte beschränkt wurde, gilt der gesamte Inhalt des Urteils des Amtsgerichtes in Strafsachen als angefochten.

Fazit:

Es ist oft ratsam gegen ein Urteil des Strafgerichts vorzugehen. Oft schätzt die Staatsanwaltschaft die Beweise falsch ein und auch der Strafrichter hat den Sachverhalt falsch eingeschätzt. Gegebenenfalls ist die Strafe auch zu hoch angesetzt. Ein neuer Richter beurteilt oft die Sache ganz anders. Oft enthält ein Urteil auch Rechtsfehler.


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