Anwalt Familienrecht Oberhausen
Rechtsanwalt Kindesunterhalt Oberhausen Duisburg
Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren Eltern. Dabei geht es um die Klärung folgender Fragen:
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- Bedürftigkeit: Kann der Unterhaltsverpflichtete nicht oder nicht ausreichend seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst aus eigenen Kräften und Mitteln – vor allem durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen – abdecken?
- Leistungsfähigkeit: Ist der Unterhaltsverpflichtete überhaupt in der Lage, den geforderten Barunterhalt zu leisten?
Wenn nun der Unterhaltsverpflichtete meint, dass die Verpflichtung nicht mehr richtig ist, muss er ganz förmlich Abänderung verlangen, zuerst außergerichtlich, gegebenenfalls gerichtlich – nie rückwirkend.
Beim Abänderungsverlangen werden die Verhältnisse komplett neu geprüft, auch da gibt es keine automatische Anpassung. Vielleicht haben sich ja seit der Titulierung auch noch andere Faktoren verändert.
Häufige Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Diese nachfolgenden Positionen sind häufige Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle auf und haben zur Folge, dass ggf. über Jahre zu hoher oder zu niedriger Kindesunterhalt gezahlt wird.
1. Der Unterhalt wird der falschen Tabelle entnommen
Der größte Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist, dass der Unterhaltszahler diesen auf der ersten Seite des veröffentlichten PDF-Dokumentes abliest und die letzte Seite ignoriert. Durch diesen Fehler wird oft jahrelang zu hoher Kindesunterhalt gezahlt.
Denn in den allermeisten Fällen erhält die Mutter, die das Kind betreut, das Kindergeld. Das Kindergeld steht jedoch beiden Elternteilen zu, weshalb der zu zahlende Kindesunterhalt um das halbe Kindergeld zu reduzieren ist. Diesen Betrag nennt man Zahlbetrag. Ihn findet man jedoch nicht auf der ersten, sondern auf der letzten Seite des Dokumentes zur Düsseldorfer Tabelle. Die Rückforderung des überzahlten Unterhaltes ist wegen des Verbrauchs kaum möglich.
2. Herabstufung/Heraufstufung in der Einkommensstufe wird versäumt
Wer die Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle liest, wird dort keine Erläuterung dazu finden, dass eine Herauf- oder Herabstufung in den Einkommensstufen erfolgen kann. Diese Erläuterung findet man vielmehr in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. In den meisten Leitlinien heißt es, dass man annehme, die Düsseldorfer Tabelle sei darauf zugeschnitten, dass zwei Personen Unterhalt geschuldet werde. Wird also nur einem Kind Unterhalt geschuldet, erfolgt in der Regel eine Heraufstufung in die nächsthöhere Stufe. Schuldet man jedoch drei Personen Unterhalt, erfolgt regelmäßig eine Herabstufung und zwar um eine Stufe für jeden weiteren Unterhaltsberechtigen.
3. Das angesetzte Nettoeinkommen wird nicht richtig berechnet
Häufig wird das monatliche Nettoeinkommen herangezogen und nach diesem der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Relevant ist jedoch das durchschnittliche bereinigte Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12 Monate. Hierbei sind viele Positionen zu berücksichtigen. So sind z. B. dem Nettoeinkommen weitere Einkünfte hinzuzurechnen, wie etwa Boni, Tantiemen, Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung, Wohnvorteile usw. Auf der anderen Seite sind aber auch bestimmte Ausgaben abzuziehen, wie z.B. Steuernachzahlungen, zusätzliche Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherung, Darlehn je nach Abschluss usw.. Diese Positionen können am Ende ein erheblich höheres oder niedrigeres Nettoeinkommen ergeben.
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