Hinweis bei Beratungshilfe

Der Anwalt ist gem. § 16a Abs. 2 BORA nicht verpflichtet, für Sie einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

Beantragen Sie persönlich bitte bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt.

    • Stellen Sie die Belege zusammen, aus denen sich die Höhe Ihres Einkommens und Ihr Familienstand ergibt, z.B. Bescheinigungen über Lohn oder Arbeitslosengeld. Wenn Sie einen SGB-Bescheid über die Bewilligung von Sozialleistungen haben, so genügt dieser. Nehmen Sie auch alle Belege über Belastungen mit, z.B. Mietvertrag, Kontoauszüge, Kreditverträge, Restschuldnachweis u.s.w. mit. Vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis.
    • Diese Unterlagen legen Sie bitte dem/der Rechtspfleger/-in bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht vor.
    • Wurde Ihnen der Beratungshilfeschein erteilt, vereinbaren Sie bei uns einen Termin.
    • Wurde Ihr Antrag abgelehnt, bitten Sie um einen Bescheid und informieren Sie uns sofort, damit Sie in Ihrer Angelegenheit z.B. kein Fristen verpassen.

Die sofortige Bearbeitung ohne Beratungshilfeschein und die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe ist uns nicht zumutbar. Die Gerichte lehnen Beratungshilfe oft ab, weil die Beratung angeblich nicht erforderlich gewesen sei, in der gleichen Sache bereits Beratungshilfe bewilligt war, der Antragsteller nicht bedürftig genug gewesen sei, oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Antragstellung verbessert hätte. Ob Ihnen nachträglich Beratungshilfe bewilligt wird, ist für uns nicht erkennbar. Wir werden daher erst nach Vorlage eines Beratungshilfescheins tätig.


 

Hinweis bei Beratungshilfe