Rechtsmittel im Strafverfahren

Anwalt Strafrecht Oberhausen Mülheim – Rechtsmittel im Strafverfahren


Richterliche Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte können in der Regel mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen angefochten werden, bis der Rechtsweg erschöpft ist. Zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer im Ergebnis optimalen Strafverteidigung ist die Auswahl geeigneter Rechtsmittel insofern (oft) sehr wichtig.

Zu den häufigsten Rechtsmitteln im Strafverfahren zählen:
Berufung

Die Berufung  ist eines der möglichen Rechtsmittel gegen Urteile eines Amtsgerichts. Die Berufung muss innerhalb von 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat.

Einspruch

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl eines Amtsgerichts als Rechtsmittel: Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsgericht, welches einem Strafurteil gleich kommt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt wird. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und die Strafe nicht akzeptieren möchten, ist unbedingt rechtzeitig Einspruch einzulegen, da der Strafbefehl anderenfalls rechtskräftig und vollstreckbar wird mit allen negativen Konsequenzen eines Strafurteils.

Beschwerde

Gegen richterliche Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung besteht in der Regel die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. In einzelnen Fällen können auch Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn diese während einer laufenden Hauptverhandlung ergangen sind.

Grundsätzlich ist die Beschwerde nicht an Fristen gebunden mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen das Gesetz von einer „sofortigen“ Beschwerde spricht. Diese Rechtsmittel muss grundsätzlich innerhalb von 1 Woche eingelegt werden.

Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie der Untersuchungshaft oder der Anordnung des Arrests über Vermögenswerte kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts dann mit einer „weiteren Beschwerde“ angegriffen werden.


 

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